Änderungen im Pensionsrecht ab 1.1.2026

Korridorpension

Bereits ab 1.1.2026 steigt das Antrittsalter für die Korridorpension stufenweise vom 62. auf das 63. Lebensjahr. Gleichzeitig erhöht sich die notwendige Versicherungszeit schrittweise von 40 auf 42 Jahre (504 Monate). Die Erhöhung erfolgt pro Quartal um jeweils 2 Monate lt. folgender Tabelle:

Alle anderen Pensionierungsmöglichkeiten bleiben unverändert bestehen. Es kann zB die Langzeitversichertenpension („Hacklerregelung“) weiterhin mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden!

Altersteilzeit

Ab 2026 werden für Angestellte die flexiblen Möglichkeiten der ungeblockten/kontinuierlichen Altersteilzeit stufenweise eingeschränkt. Bis 2029 wird die maximale Dauer von derzeit 5 auf 3 Jahre reduziert (jährlich um 6 Monate). Bei der geblockten Altersteilzeit gibt es bundesgesetzlich keine Änderungen. Generell neu ist, dass ab 2026 während einer ATZ-Vereinbarung absolut kein Zuverdienst bei einem anderen Dienstgeber mehr möglich ist. Bestehende Nebenbeschäftigungen müssen bis spätestens 30. Juni 2026 beendet werden!

Teilpension

Neu wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilpension. Sobald Anspruch auf eine (vorzeitige) Alterspension besteht, kann die Arbeitszeit um 25 bis 75 Prozent reduziert werden. Zusätzlich zum aliquoten Gehalt erhält man einen Teil des angesparten Guthabens am Pensionskonto ausbezahlt. Ein Zuverdienst neben dem Bezug des Gehalts und der Teilpension ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich. Dies gilt vorerst nur für Angestellte.

Erstmalige Pensionsanpassung

Im ersten Jahr nach Pensionsantritt erfolgt die Pensionserhöhung im Ausmaß von 50 % des festgelegten Faktors (= durchschnittliche Inflation von August bis Juli des nächsten Jahres) – unabhängig vom Zeitpunkt der Pensionierung. Die „Pensionsaliquotierung“ der vergangenen Jahre wurde aufgehoben. Dies gilt bereits für Pensionierungen im laufenden Jahr 2025.